Allgemeine Geschäftsbedingungen von Reifenservice Nagel
I. Vertragsabschluß/ Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näherbezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung Lieferbarkeit mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, es sei denn, der Kaufpreis ist voll entrichtet.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
III. Zahlung/ Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätesten jedoch 30 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist der Käufer ein gewerblicher Wiederverkäufer und verkauft den Kaufgegenstand im Zuge seines Handelsgewerbes, so wird der Kaufpreis mit dem Verkauf durch den Käufer sofort fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn
a)der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
b) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
3. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Erziehungs- und Diskontspesen. Schecks werden nur nach vorheriger Absprache akzeptiert.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen- bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten- in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 nach Setzung einerangemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Verzugszinsen werden mit 2 % über Bundesbankdiskont p.a. berechnet. sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringe Belastung nachweist. Die Zinsen werden jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
IV Lieferung und Lieferungsverzug
1.Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Verkäufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 Abs. 2.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, erhebliche B etriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichen Einfluss sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
6.Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten etc. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt- sie sind als annährend zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII. Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/ Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen und Nummer gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 2 Tagen nach Zugang den Kaufgegenstand am vereinbarten Lieferort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2.Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichaltrigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrunde gegen den Käufer jetzt oder künftig zu stehen, vorbehalten. Vorbehaltsware wird der Verkäufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert die Forderungen anderweitige, gleichwertige Sicherung geleistet wird.
2.Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gemäß Abschnitt II Ziffer 5) befindet.Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten- es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag- verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH/DAT) den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweiß 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
4. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind- soweit nicht anders vereinbart- in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.
6. Der Käufer hat Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller/ Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzung unverzüglich- abgesehen von Notfällen- vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/ Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während 2 Jahren seit Auslieferung. a) Ist der Käufer selbst Wiederverkäufer (Händler), so erfolgt der Verkauf unter ausschluß jeglicher Garantie und Gewährleistung
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachte Schäden ( Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder beim Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruchgenommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b)Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller/ Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.
c)Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile beträgt richtet sich die Gewährleistungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen ,vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden, dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Im letzten Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes.
3.Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung ( Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung ( Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Oder wenn die Nachbesserung objektiv oder subjektiv unmöglich oder unzulässig ist, unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert wird oder misslingt, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Verlangt der Käufer nach vergeblichen Nachbesserungsversuchen Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) , so hat er den Verkäufer für die Nutzung des Fahrzeuges zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, soll hierüber nach billigem Ermessen ein vereidigter KFZ- Sachverständiger verbindlich entscheiden, der wenn eine Einigung über seine Person ebenfalls nicht zustande kommt, durch die Industrie- und Handelskammerbenannt werden soll.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass:
· der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 2 a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
· der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist (z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben) oder
· der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
· in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/ Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/ Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
· der Käufer die Vorschriften über die Behandlung , Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
8. Sämtliche Ansprüche wegen Fehler verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Gewährt der Hersteller/ Importeur/ Lieferant eine Garantie, die über die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehen, so erhält der Käufer auf die zur Behebung des Mangels erforderlichen Aufwendungen des Verkäufers eine Gutschrift in der gleichen Höhe, wie diese dem Verkäufer vom Hersteller/Importeur/ Lieferanten erteilt wurde.
9. Ist der Käufer ein Wiederverkäufer ( Händler ), so beginnt die Garantiezeit mit der ersten Inbetriebnahme oder Zulassung des Fahrzeuges. Der Händler hat in diesem Fall den Verkäufer über den genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme/ Zulassung mittels der Übergabekontrollkarte zu informieren. Alles weitere Regelt sich aus den Garantiebedingungen, welche im Garantieheft eines jeden Fahrzeuges einzusehen sind.
VIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden- gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er sei gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetz wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetz werden jedoch die Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, Mietfahrzeugkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten sowie Ladung. Das gleich gilt für Schäden bei Nachbesserung.
2. Die Rechte der Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
IX Erfüllungsort Gerichtstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sichergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.